Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bildungswerk Sieg-Lahn e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
  2. Der Verein ist ein freier Träger der Jugendhilfe und Sozialarbeit.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Nach dem Willen seiner Gründer und Mitglieder ist der Verein überparteilich und überkonfessionellem Wirken im Geiste internationaler Partnerschaft verpflichtet.
  2. Zweck des Vereins ist es, Menschen in den Stand zu versetzen, sich in die Gesellschaft einzugliedern, persönlich Verantwortung zu übernehmen und die gesellschaftliche Entwicklung aktiv mitzugestalten; Bereitschaft zu wecken zu sozialem Dienst am einzelnen und für die Gesellschaft; internationale Verständigung und Zusammenarbeit zu fördern und zu verwirklichen.
  3. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der Verein eigene und übertragene Einrichtungen insbesondere in den Bereichen der schul-, ausbildungs- und berufsbegleitenden, der beruflichen und der politischen Bildung sowie in den Arbeitsfeldern sozialer Dienst, der Freizeithilfe und internationaler Begegnung, der Sprach- und Berufsförderung, der gesundheitlichen Fürsorge und der sozialen Beratung und Betreuung unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtspflege im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, die die Grundsätze des Vereins anerkennt, seine Ziele bejaht und deren Erreichung fördert.
  2. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des BSL können die Mitgliedschaft erwerben. Sie haben Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag und den Ausschluß entscheidet der Vorstand auf Grund einer Mitgliedschaftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist binnen vier Wochen in Textform Beschwerde einzulegen, über die die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entscheiden.
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und wird sofort wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind pauschale Jahresbeiträge und werden von jedem Vereinsmitglied, dass am Stichtag 01.06 Mitglied des Vereins ist, innerhalb eines Monats erhoben. Auch bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird der volle Jahresbeitrag fällig.
  2. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Neben den Beiträgen können außerordentliche Umlagen und sonstige Leistungen durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Vorstand schlägt die Ehrenmitglieder vor. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfaßt alle Mitglieder; bei juristischen Personen deren Bevollmächtigte.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist in Textform unter Zurverfügungstellung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vom Vorstand, einzuberufen.
  4. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 3.) kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Abhaltung der virtuellen Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig zu wählen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen über die Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  5. Das Passwort ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dieser Abschnitt gilt nicht für Satzungsänderungen.
  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Beschlußfassung über Ziele, Aufgaben und Struktur des Vereins;
  2. Beschlußfassung über die Jahresrechnung;
  3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, der Umlagen und sonstigen Leistungen;
  4. Wahl und Abberufung des Beirates;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Ernennung der Ehrenmitglieder;
  7. Beschlußfassung ihrer Geschäftsordnung;
  8. Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.

11. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes oder auf in Textform begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen. Im Falle der Beantragung durch Mitglieder muß die Sitzung innerhalb einer Frist von 4 Wochen stattfinden.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 8 entsprechend.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 HGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten darf sich der Vorstand einer Geschäftsführung bedienen. Mit dieser ist ein Vertrag abzuschließen, eine Stellenbeschreibung und ein Geschäftsverteilungsplan beizufügen, die die Befugnisse von Vorstand und Geschäftsführung eindeutig regeln und abgrenzen.
  4. Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
    5. Erstellung des Jahresberichtes;
    6. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel oder drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären.
  7. Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Vorstandssitzungen finden aber mindestens einmal jährlich statt.
  8. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die vom Vorstand und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung führt die Arbeit verantwortlich nach den Weisungen des Vorstandes und erstattet diesem Bericht über die geleistete und geplante Arbeit.
  2. Die Geschäftsführung bedient sich im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einer zentralen Verwaltung; sie kann bestimmte Aufgaben deligieren. Für die Geschäftsführung ist ein Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, der der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 13 Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus maximal fünf hauptamtlichen Mitarbeitenden, die zugleich Mitglieder des Vereins, jedoch nicht Betriebsratsmitglieder sind.
  2. Der Beirat benennt zwei Mitglieder, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind entsprechend den Bestimmungen in § 10 Abs. 7 einzuladen.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben für die gleiche Zeit im Amt wie der Vorstand.

§ 14 Mitgliedschaft des Vereins in Organisationen

  1. Der Verein darf die Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen erwerben, wenn dadurch die satzungsmäßigen Ziele gefördert werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 16 Übergangsbestimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung vom 23.08.2022 hat Änderungen an der Satzung beschlossen.
  2. Die Satzungsänderung wurde am 12.01.2023 in das Vereinsregister eingetragen.